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Art. 22 Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Studien
1 Die Gesuchstellerin wird der Verpflichtung zur Vorlage der Versuchs- und Studienberichte nach Artikel 21 Absatz 3 befreit, wenn der Zulassungsstelle die betreffenden Versuchs- und Studienberichte vorliegen und sofern die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass ihr Zugang nach Artikel 46 gewährt wurde oder dass allfällige Berichtschutzzeiten abgelaufen sind. 2 Die Gesuchstellerin, auf die Absatz 1 Anwendung findet, muss jedoch vorlegen:
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