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Art. 68 Anwendungsbeschränkungen
1 Pflanzenschutzmittel dürfen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nicht angewendet werden, sofern sie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten aufgrund ihrer Mobilität oder ihrer mangelnden Abbaubarkeit in die Trinkwasserfassung gelangen können.148 2 Die Zulassungsstelle verfügt eine entsprechende Auflage, wenn die Prüfung des Dossiers zeigt, dass zu erwarten ist, dass in den Grundwasserfassungen im Trinkwasser die Höchstkonzentration des Pflanzenschutzmittels nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016149 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen erreicht werden könnte.150 3 Die Zulassungsstelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden dürfen, und führt dieses laufend nach.151 4 Ein Pflanzenschutzmittel gemäss Artikel 2 Absatz 1 oder ein Zusatzstoff gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d darf von beruflichen Verwendern und Verwenderinnen in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen nur verwendet werden, wenn es keines der in Anhang 12 Ziffer 2 genannten Kriterien erfüllt.152 4bis Die Einschränkung nach Absatz 4 gilt nicht für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten.153 5Die zuständigen kantonalen Stellen können Abweichungen von den Bestimmungen von Absatz 4 bewilligen, wenn keine anderen Bekämpfungsmittel bestehen. In diesem Fall sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Nutzer und Nutzerinnen der betroffenen Zonen zu schützen. 6 Für die übrigen Verbote und Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005154 (ChemRRV). 7 Für Pflanzenschutzmittel, die aus Organismen bestehen, die nicht gentechnisch verändert sind und auch keine solchen enthalten, gilt Anhang 2.5 ChemRRV sinngemäss. 148 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791). 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563). 151 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791). 152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 784). 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 784). |