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Art. 10b Grundstoffliste
1 Das EDI nimmt einen neuen Grundstoff in die Liste der genehmigten Grundstoffe nach Anhang 1 Teil D auf, wenn der Grundstoff geprüft worden ist und die Kriterien nach Artikel 10a erfüllt. 2 Es kann Stoffe, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201147 als Grundstoffe aufgeführt sind, als solche zulassen, ohne die Voraussetzungen nach Artikel 10aAbsatz 1 zu prüfen.48 47 Siehe Fussnote zu Art. 10 Abs. 1. 48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4199). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5563). |
