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Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Art. 13

Das EDI nimmt Bei­stof­fe, die in ei­nem Pflan­zen­schutz­mit­tel nicht ver­wen­det wer­den dür­fen, in An­hang 3 auf. Es be­rück­sich­tigt da­bei die dies­be­züg­li­chen Ent­schei­de der EU.