Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)


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Art. 38 Streichung aus der Liste

1 Die Zu­las­sungs­stel­le ver­fügt die Strei­chung ei­nes Pflan­zen­schutz­mit­tels aus der Lis­te, wenn:

a.
es im Her­kunfts­land nicht mehr zu­ge­las­sen ist; oder
b.
in der Schweiz kein Pflan­zen­schutz­mit­tel mehr be­wil­ligt ist, das gleich­ar­ti­ge wert­be­stim­men­de Ei­gen­schaf­ten auf­weist.

2 Die Zu­las­sungs­stel­le kann ein Pflan­zen­schutz­mit­tel aus der Lis­te strei­chen, wenn die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 36 nicht mehr er­füllt sind.

3 Wenn die Grün­de für die Strei­chung nicht ei­ne als un­an­nehm­bar er­ach­te­te, po­ten­zi­ell ge­fähr­li­che Wir­kung be­tref­fen, kann die Zu­las­sungs­stel­le ei­ne Frist für das In­ver­kehr­brin­gen der La­ger­be­stän­de von höchs­tens zwölf Mo­na­ten ge­wäh­ren.

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