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Art. 42 Aufzeichnungspflicht
1 Wer zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken nicht bewilligte Pflanzenschutzmittel ausbringt, muss folgende Aufzeichnungen führen:
2 Die Aufzeichnungen sind der Zulassungsstelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. |
