Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 51 Entschädigungsanspruch früherer Gesuchstellerinnen für Daten aus Tierversuchen

1 Die frü­he­ren Ge­such­stel­le­rin­nen kön­nen bei der neu­en Ge­such­stel­le­rin für die Ver­wen­dung ih­rer ge­schütz­ten Da­ten aus Ver­su­chen an Wir­bel­tie­ren ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung ein­for­dern.

2 Kön­nen sich die Ge­such­stel­le­rin­nen nicht in­ner­halb von sechs Mo­na­ten über die Ent­schä­di­gung ei­ni­gen, so er­lässt die Zu­las­sungs­stel­le auf Ge­such ei­ner Ge­such­stel­le­rin ei­ne Ver­fü­gung über die Hö­he der Ent­schä­di­gung. Sie be­rück­sich­tigt da­bei ins­be­son­de­re:

a.
den Auf­wand zur Er­lan­gung der Un­ter­su­chungs­er­geb­nis­se;
b.
die ver­blei­ben­de Schutz­dau­er für die be­trof­fe­nen Da­ten;
c.
die An­zahl zwi­schen­zeit­li­cher Ge­such­stel­le­rin­nen.

3 Die frü­he­ren Ge­such­stel­le­rin­nen kön­nen bei der Zu­las­sungs­stel­le be­an­tra­gen, dass die­se das In­ver­kehr­brin­gen des Pflan­zen­schutz­mit­tels un­ter­sagt, bis die neue Ge­such­stel­le­rin ih­nen die ein­ge­for­der­te Ent­schä­di­gung be­zahlt hat.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden