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Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Art. 66 Allgemeine Verwendungsvorschriften

Die Zu­las­sungs­stel­le kann all­ge­mei­ne Ver­wen­dungs­vor­schrif­ten wie Be­rech­nungs­for­meln für die An­wen­dungs­men­ge, Ab­stands­vor­schrif­ten oder die Be­nut­zung be­stimm­ter Ge­rä­te er­las­sen.