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Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Art. 67 Verwendungsverbot

Wird das Ge­fähr­dungs­po­ten­zi­al ei­nes Pflan­zen­schutz­mit­tels von der Zu­las­sungs­stel­le oder ei­ner Be­ur­tei­lungs­stel­le als un­an­nehm­bar be­ur­teilt und die Zu­las­sung wi­der­ru­fen, kann die Zu­las­sungs­stel­le die Ver­wen­dung des Pflan­zen­schutz­mit­tels ver­bie­ten. Sie ver­öf­fent­licht das Ver­wen­dungs­ver­bot als All­ge­mein­ver­fü­gung im Bun­des­blatt.