Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)


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Art. 70 Rücknahmepflicht

1 Wer Pflan­zen­schutz­mit­tel in Ver­kehr bringt, muss die von ihm ab­ge­ge­be­nen Pflan­zen­schutz­mit­tel, die nicht mehr ver­wen­det wer­den sol­len, von der Ver­wen­de­rin oder vom Ver­wen­der zu­rück­neh­men und sach­ge­mä­ss ent­sor­gen.

2 Im De­tail­han­del ab­ge­ge­be­ne Pflan­zen­schutz­mit­tel müs­sen un­ent­gelt­lich zu­rück­ge­nom­men wer­den.

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