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Art. 70 Rücknahmepflicht
1 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss die von ihm abgegebenen Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr verwendet werden sollen, von der Verwenderin oder vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen. 2 Im Detailhandel abgegebene Pflanzenschutzmittel müssen unentgeltlich zurückgenommen werden. |
