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Art. 86l Übergangsbestimmung zur Änderung vom
6. Dezember 2024 200 Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, die mit der Änderung vom 6. Dezember 2024 aus Anhang 1 gestrichen werden, dürfen bis zu den folgenden Daten in Verkehr gebracht und verwendet werden:
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