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Art. 10 Grundsatz
1 Ein Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn:
2 Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge. |
