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Art. 102 Werbung
1 Werbung ist nur für genehmigte Nützlinge erlaubt. 2 Werbung für Produkte, die Nützlinge enthalten, darf Aussagen ausschliesslich zu den gemäss der Genehmigung zugelassenen Verwendungen enthalten. 3 Werbung für Produkte, die Nützlinge enthalten, darf keine Informationen in Form von Text oder Grafiken enthalten, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, wie Bezeichnung «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos». |
