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Art. 105 Einfuhr zu Berufs- oder Handelszwecken
1 Wer Produkte, die Nützlinge enthalten, zu Berufs- oder Handelszwecken einführen will, benötigt eine GEB. 2 Die nach der Zollgesetzgebung anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben. |
