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Art. 106 Bewilligungspflicht für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
1 Für die Durchführung folgender Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken ist eine Bewilligung der Zulassungsstelle erforderlich:
2 Die Zulassungsstelle kann in der Bewilligung festlegen:
3 Wird die Durchführung von Versuchen mit nicht genehmigten Mikroorganismen oder Nützlingen beantragt, so hört die Zulassungsstelle das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vor ihrem Entscheid an. |
