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Art. 107 Generelle Bewilligung für Forschungsorganisationen, Kantone und Firmen
1 Die Zulassungsstelle erteilt Kantonen sowie Forschungsorganisationen und Unternehmen für die Durchführung von Versuchen nach Artikel 106 auf Gesuch hin eine generelle Bewilligung, wenn die Gesuchstellerin für die Durchführung solcher Versuchen über die nötigen Kenntnisse und die nötige Erfahrung verfügt. 2 Wer über eine generelle Bewilligung verfügt, muss nicht jeden Versuch einzeln bewilligen lassen. 3 Keine generellen Bewilligungen werden erteilt für die Durchführung von Versuchen, bei denen Mikroorganismen oder Nützlinge verwendet werden oder Luftapplikationen zum Einsatz kommen. 4Die Zulassungsstelle legt die Dauer der generellen Bewilligung fest. Diese darf höchstens fünf Jahre betragen. |
