Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 109 Einhaltung von Höchstgehalten für Rückstände

Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin muss da­für sor­gen, dass auf Er­zeug­nis­sen pflanz­li­cher und tie­ri­scher Her­kunft die Rück­stands­höchst­ge­hal­te nach den ge­stützt auf die LGV57 er­las­se­nen Vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den.

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