Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 112 Weitergabe von Daten an die Zulassungsstelle und an die Beurteilungsstellen

Die in Ar­ti­kel 74 ChemV60 ge­nann­ten Be­hör­den und Stel­len ge­ben der Zu­las­sungs­stel­le und den Be­ur­tei­lungs­stel­len auf Ver­lan­gen die dort ge­nann­ten Da­ten wei­ter, so­weit es für den Voll­zug der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung er­for­der­lich ist.

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