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Art. 113 Austausch von Informationen und Daten
1 Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor Pflanzenschutzmitteln regeln, selbst erhoben haben oder haben erheben lassen. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten. 2 Im Übrigen ist Artikel 75 Absätze 2–5 ChemV61 sinngemäss anwendbar. |
