1 Die Zulassungsstelle stellt der Öffentlichkeit in elektronischer Form Informationen zur Verfügung über:
- a.
- die genehmigten Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Nützlinge;
- b.
- die zugelassenen Pflanzenschutzmittel;
- c.
- die Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung widerrufen wurde;
- d.
- die Pflanzenschutzmittel mit gültiger Verkaufserlaubnis;
- e.
- die Pflanzenschutzmittel, deren Verkaufserlaubnis widerrufen wurde.
2 Die Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzmittel mit Verkaufserlaubnis enthalten mindestens folgende Angaben:
- a.
- Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
- b.
- Bezeichnung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie deren Anteile;
- c.
- Name der Zulassungsinhaberin und eidgenössische Zulassungsnummer;
- d.
- Formulierungstyp;
- e.
- die folgenden Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200863, wenn zutreffend:
- 1.
- das Signalwort, welches aus der Einstufung nach Anhang 1 Teile 2–5 resultiert,
- 2.
- die Gefahrenhinweise und die Kategorie nach Anhang 3,
- 3.
- die Gefahrenpiktogramme nach Anhang 5,
- 4.
- die Produktidentifikatoren nach Artikel 18;
- f.
- die Verwendungen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist;
- g.
- die Anforderungen an die Verwendung des Pflanzenschutzmittels;
- h.
- die Angabe, ob das Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist;
- i.
- die Angabe über allfällige Einschränkungen der Verwendung des Pflanzenschutzmittels im Siedlungsgebiet.
3 Die Informationen über widerrufene Zulassungen und Verkaufserlaubnisse enthalten mindestens folgende Angaben:
- a.
- die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c;
- b.
- die Fristen für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und die Verwendung;
- c.
- die Gründe für den Widerruf einer Zulassung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen.
4Die Zulassungsstelle kann zudem Bewertungen und Berichte veröffentlichen über:
- a.
- die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels und deren Erneuerung;
- b.
- die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten und deren Erneuerung.
5 Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 werden periodisch in das Produkteregister nach Artikel 72 ChemV64 übertragen.