|
|
|
Art. 117 Zugänglichkeit der Informationen und der Liste
1 Die Informationen nach Artikel 115 und die Liste nach Artikel 116 müssen leicht zugänglich sein. Sie dürfen keine vertraulichen Informationen enthalten 2 Die Informationen nach Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b–e werden mindestens alle drei Monate aktualisiert. |
