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Art. 122 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte
1 Der Zugriff auf Daten im Informationssystem muss bei der Zulassungsstelle schriftlich beantragt werden. 2 Die Zulassungsstelle prüft den Antrag und erteilt die Zugriffsrechte im Rahmen von Artikel 120. 3 Die zugriffsberechtigten Stellen müssen der Zulassungsstelle melden, wenn eine Person mit Zugriffsrechten nicht mehr bei ihnen tätig ist. Die Zulassungsstelle entzieht der Person die Zugriffsrechte. |
