Art. 131 Aufgaben des BLW
Das BLW hat folgende Aufgaben: - a.
- Es beurteilt gemeinsam mit Agroscope und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft:
- 1.
- die Wirksamkeit der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge gegen Schadorganismen und deren Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse;
- 2.
- die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel und der Nützlinge auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, auf die Bodenfruchtbarkeit und auf Bienen in den behandelten landwirtschaftlichen Flächen;
- 3.
- die Auswirkungen der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf die landwirtschaftliche Produktion;
- 4.
- die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 17 bei Gesuchen um die Erweiterung einer Zulassung um eine geringfügige Verwendung;
- 5.
- die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 57 bei Gesuchen um eine Notfallzulassung;
- 6.
- die Bildung und das Verhalten von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln auf Kulturpflanzen und Erntegüter;
- 7.
- die Identität der Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme der Mikroorganismen und Nützlinge, und die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme der Nützlinge.
- b.
- Es führt subsidiär für die kantonalen Vollzugsbehörden die Kontrollen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen durch.
- c.
- Es informiert gemeinsam mit Agroscope und in Zusammenarbeit mit der Zulassungsstelle die zuständigen kantonalen Behörden und die Landwirtschaftskreise über Neuzulassungen von Pflanzenschutzmitteln und Änderungen und Widerrufe von Zulassungen, über Genehmigungen von Nützlingen sowie über Eigenschaften und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
- d.
- Es bestimmt nach Anhörung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle das Verfahren, mit dem bei Versuchen die Konformität mit der guten experimentellen Praxis attestiert wird.
- e.
- Es oder die von ihm bezeichnete Stelle attestiert auf Anfrage die Konformität von Versuchen; die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 10. März 200669 über die Gebühren der Schweizerischen Akkreditierungsstelle im Bereich der Akkreditierung.
- f.
- Es überprüft die Aufzeichnungspflichten nach Artikel 121.
- g.
- Es erteilt die GEB für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen zu Berufs- und Handelszwecken.
- h.
- Es informiert die kantonalen Behörden über die in ihrem Gebiet ansässigen Inhaberinnen einer GEB für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Nützlingen zu Berufs- und Handelszwecken.
- i.
- Es wertet die gemeldeten Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln aus.
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