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Art. 141
Das BLV passt nach Rücksprache mit dem BAFU, dem BLW und dem SECO die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz, namentlich der EU, an. Ausgenommen sind Anpassungen von Anhang 1 gestützt auf Artikel 9 Absatz 6 GSchG. |
