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Art. 144 Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel
1 Die Dauer der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, richtet sich nach der Dauer der Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten. 2 Enthält ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenes Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, so richtet sich die Dauer der Zulassung nach jenem Wirkstoff, Safener oder Synergisten mit der zuerst ablaufenden Genehmigung. 3 Enthält ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenes Pflanzenschutzmittel einen oder mehrere Wirkstoffe, die in der EU nicht genehmigt sind, so ist es bis zum 30. November 2030 zugelassen. Vorbehalten bleiben Entscheide der Zulassungsstelle aufgrund von neuen Erkenntnissen. Die Zulassungsstelle kann die Frist vom 30. November 20230 verlängern, wenn die Bewertung eines Wirkstoffs in der EU aussteht. Die Ausverkaufs- und Verwendungsfristen richten sich nach Artikel 45. |
