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Art. 145 Vor Inkrafttreten eingereichte Zulassungs- und Genehmigungsgesuche und begonnene Zulassungsüberprüfungen
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten, der nach neuem Recht nicht mehr als genehmigt gilt, gelten als abgelehnt. 2 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen nach geltendem Recht genehmigten Makroorganismus enthalten, werden gegenstandlos. 3 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Genehmigung von Makroorganismen werden als Gesuche um Genehmigung von Nützlingen behandelt. 4 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Genehmigung von Grundstoffen, die in der EU nicht genehmigt sind, gelten als abgelehnt. 5 Vor dem 30. November 2018 eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als abgelehnt. 6 Zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen genehmigten Wirkstoff enthalten, werden nach bisherigem Recht behandelt, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Verfahren nach Artikel 16 beantragt wird. Die Dauer der Zulassung richtet sich nach Artikel 15. 7 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Überprüfungen von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln werden nach bisherigem Recht weitergeführt. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der Zulassung, so richtet sich die Dauer der geänderten Zulassung nach Artikel 15. |
