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Art. 147 Zulassung von neu als Pflanzenschutzmittel geltenden Produkten
1 Produkte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung neu als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen längstens bis zum 30. November 2026 als Chemikalien in Verkehr gebracht werden. 2 Wird bis zum 30. November 2026 ein Gesuch um Zulassung des Produkts als Pflanzenschutzmittel eingereicht, so darf das Produkt noch bis zum Entscheid über die Zulassung als Chemikalie in Verkehr gebracht werden. |
