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Art. 150 Kennzeichnung mit einem UFI
1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis zum 30. November 2027 ohne Angabe des UFI nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b in Verkehr gebracht werden. 2 Der UFI muss der Zulassungsstelle bis zum 30. November 2026 gemeldet werden. |
