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Art. 151 Verwendung von nach bisherigem Recht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten
1 Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die eine der Voraussetzungen nach Anhang 9 erfüllen, dürfen von beruflichen Verwenderinnen und Verwendernnoch bis zum 31. Dezember 2026 in Siedlungsgebieten verwendet werden. 2 Nicht verwendet werden dürfen in Siedlungsgebieten jedoch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b, Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV72 enthält. |
