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Art. 16 Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen sind
1 Für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das identisch ist mit einem Pflanzenschutzmittel, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, gelten die Voraussetzungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 Buchstaben a und c und 12 Absatz 1 Buchstaben a–e und g als erfüllt, wenn:
2 Bei der Beurteilung des Gesuchs führen die Beurteilungsstellen in den Bereichen, in welchen in der Schweiz Vorschriften gelten, die von denjenigen des EU-Mitgliedstaats abweichen, eine eigene Beurteilung durch. In den anderen Bereichen übernehmen sie die Beurteilung des EU-Mitgliedstaates. 3 Die Beurteilungsstellen schlagen für die Schweiz geeignete Verwendungsbedingungen vor. 4 Die vereinfachte Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel:
5 Es wird keine vergleichende Bewertung im Sinne von Artikel 46 durchgeführt. 22 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. |
