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Art. 19 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko
Ein Pflanzenschutzmittel wird als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 10:
23 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. |
