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Art. 21 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen, Karstgebieten und Zuströmbereichen Z u
1 Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 GSchV24 zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
2 Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in Karstgebieten zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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