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Art. 24 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
1 Verfügt die Zulassungsstelle aus früheren Versuchen an Wirbeltieren bereits über ausreichende Erkenntnisse zu einem Pflanzenschutzmittel, Wirkstoff, Safener oder Synergisten, so teilt sie der Gesuchstellerin mit, ob und welche neuen Versuche an Wirbeltieren für die Zulassung noch erforderlich sind. 2 Ist die Schutzdauer für die Erkenntnisse noch nicht abgelaufen, so teilt die Zulassungsstelle mit:
3 Die früheren Gesuchstellerinnen können innert 30 Tagen ab der Mitteilung die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten beantragen, dass ihre Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden dürfen. 4 Wird keine Aufschiebung der Datenverwendung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle der neuen Gesuchstellerin die Verwendung der Daten. 5 Wird eine Aufschiebung beantragt, so verfügt die Zulassungsstelle:
6 Die Zulassungsstelle stellt der neuen Gesuchstellerin auf Gesuch hin diejenigen Daten aus Versuchen an Wirbeltieren zur Verfügung, die sie zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes benötigt; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 93 bleiben vorbehalten. |
