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Art. 25 Entschädigung für das Zurverfügungstellen von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
1 Die früheren Gesuchstellerinnen (Art. 24 Abs. 2) können bei der neuen Gesuchstellerin für die Verwendung ihrer Daten aus Versuchen an Wirbeltieren eine angemessene Entschädigung einfordern. 2 Können sich die Parteien nicht innerhalb von sechs Monaten über die Entschädigung einigen, so erlässt die Zulassungsstelle auf Gesuch einer Partei eine Verfügung über die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
3 Die früheren Gesuchstellerinnen können bei der Zulassungsstelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagt, bis die neue Gesuchstellerin ihnen die eingeforderte Entschädigung bezahlt hat. |
