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Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur
1 Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. 2 Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. 3 Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. 4 Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen. |
