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Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
1 Die Gesuchstellerin kann im Gesuch darum ersuchen, dass bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers nach den Artikeln 26–29, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert einzureichen. 2 Sie kann zudem für die mit dem Gesuch eingereichten Versuchs- und Studienberichte einen Berichtsschutzanspruch anmelden. |
