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Art. 33 Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
1 Die Zulassungsstelle prüft mit den Beurteilungsstellen, ob das Gesuch vollständig ist. 2 Ergibt die Prüfung, dass Unterlagen fehlen oder ungenügend sind, so räumt die Zulassungsstelle der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Ergänzung ein. Werden die eingeforderten Angaben nicht fristgemäss geliefert, so weist sie das Gesuch ab. |
