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Art. 35 Parteistellung im Verfahren
1 Die Zulassungsstelle veröffentlicht im Bundesblatt Informationen zu:
2 Nicht veröffentlicht werden Informationen zu:
3 Die Zulassungsstelle gewährt den Organisationen, welche die Parteistellung innert der Frist nach Artikel 160b Absatz 1 LwG beantragt haben, Akteneinsicht und eine Frist von sechs Wochen für die Einreichung einer Stellungnahme. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827. |
