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Art. 37 Pflicht zur Aufbewahrung der Gesuchsunterlagen sowie von Mustern und Proben
1 Die Zulassungsinhaberin muss bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Widerruf oder nach dem Ablauf der Zulassung oder nach dem Ablauf einer allfälligen Verwendungsfrist eine Kopie aller eingereichten Gesuchsunterlagen aufbewahren oder für deren Verfügbarkeit sorgen. 2 Die Gesuchstellerin muss Muster und Proben aus den Chargen der mit dem Gesuch eingereichten Muster und Proben verfügbar halten und so lange aufbewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt. 3 Die Herstellerin oder Importeurin muss Muster der einzelnen Produktions- und Abfüllchargen verfügbar halten und so lange aufbewahren, wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt. |
