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Art. 38 Erneuerung der Zulassung
1 Wird die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in der EU gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/200929 erneuert, so müssen die Zulassungsinhaberinnen von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung ein Gesuch um Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels einreichen. 2 Die Zulassungsstelle kann die Frist auf Gesuch der Zulassungsinhaberin in begründeten Fällen, insbesondere wenn aufgrund der Ergebnisse der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung weitere Versuche oder Studien mit dem Pflanzenschutzmittel durchgeführt werden müssen, verlängern. 3 Wird das Gesuch um Erneuerung der Zulassung nicht fristgerecht eingereicht, so läuft die Zulassung innerhalb der Frist nach Artikel 15 aus. 4 Das Gesuch muss ein Dossier nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 enthalten. Bezüglich Sprache, Format und Struktur des Gesuchs ist Artikel 31 anwendbar. 5 Die Beurteilung des Gesuchs richtet sich nach Artikel 34. Die Beurteilungsstellen verzichten auf die Prüfung derjenigen Bereiche, für die seit der Erteilung der Zulassung keine neuen Erkenntnisse vorliegen oder keine neuen Anforderungen gelten. 6 Wird der Entscheid über die Erneuerung der Zulassung aus Gründen, die sich dem Einfluss der Zulassungsinhaberin entziehen, nicht vor Ablauf der Zulassung getroffen, so bleibt die Zulassung bis zum Entscheid gültig. 7 Die Zulassungsstelle legt die Dauer der erneuerten Zulassung fest. Diese darf höchstens ein Jahr mehr als die Dauer der Genehmigung des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten betragen. 29 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. |
