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Art. 39 Erneuerung der vereinfachten Zulassung
1 Für Pflanzenschutzmittel, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 zugelassen wurden und einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, dessen Genehmigung gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/200930 erneuert wird, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung ein Gesuch um Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels einreichen. 2Informiert die Zulassungsinhaberin die Zulassungsstelle innerhalb von 3 Monaten nach dem Entscheid über die Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels im angrenzenden EU-Mitgliedstaat über den Entscheid, so bleibt die Zulassung bis zum Entscheid in der Schweiz gültig. 3Wird die Zulassung des Pflanzenschutzmittels im angrenzenden EU-Mitgliedstaat erneuert, so muss die Zulassungsinhaberin die relevanten Unterlagen nach den Artikeln 29 und 38 einreichen. 4 Es wird keine vergleichende Bewertung im Sinne von Artikel 46 durchgeführt. 5 Die Zulassungsinhaberin ist verpflichtet, der Zulassungsstelle auf Verlangen Auskunft über den Stand des Erneuerungsverfahrens im angrenzenden EU-Mitgliedstaat zu geben. 30 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. |
