Art. 4 Begriffe
1 In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: - a.
- für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20098:
- 1.
- Wirkstoffe,
- 2.
- Safener,
- 3.
- Synergisten,
- 4.
- Beistoffe,
- 5.
- Zusatzstoffe;
- b.
- für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:
- 1.
- Rückstände,
- 2.
- Stoffe,
- 3.
- Zubereitungen,
- 4.
- bedenklicher Stoff,
- 5.
- Schadorganismen,
- 6.
- nichtchemische Methoden,
- 7.
- Inverkehrbringen,
- 8.
- Herstellerin,
- 9.
- Zugangsbescheinigung,
- 10.
- Umwelt,
- 11.
- gute Pflanzenschutzpraxis,
- 12.
- gute experimentelle Praxis,
- 13.
- Versuche und Studien,
- 14.
- geringfügige Verwendung,
- 15.
- Gewächshaus,
- 16.
- Nacherntebehandlung,
- 17.
- Abbauprodukt,
- 18.
- Verunreinigung,
- 19.
- biologische Vielfalt.
2 Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: - a.
- Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe.
- b.
- Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.
- c.
- Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- Sie sind keine bedenklichen Stoffe.
- 2.
- Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.
- 3.
- Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.
- 4.
- Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
- d.
- Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:
1. Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet; 2. Inhaberin oder Inhaber einer Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. - e.
- Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen.
3 Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union | Schweiz |
|---|
a. Französische Ausdrücke: | | mise sur le marché | mise en circulation | produit phytopharmaceutique | produit phytosanitaire | b. Italienische Ausdrücke: | | antidoto agronomico | fitoprotettore | autorizzazione | omologazione |
8 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.
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