Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 40 Überprüfung der Zulassung

1 Die Zu­las­sungs­stel­le kann im Ein­ver­neh­men mit den Be­ur­tei­lungs­stel­len die Zu­las­sung ei­nes Pflan­zen­schutz­mit­tels auch vor Ab­lauf der Zu­las­sung über­prü­fen, wenn neue wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis­se An­zei­chen da­für lie­fern, dass nicht al­le Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen mehr er­füllt sein könn­ten.

2 Sie for­dert bei der Zu­las­sungs­in­ha­be­rin die Da­ten ein, die für die Über­prü­fung er­for­der­lich sind, ein­sch­liess­lich der re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen zu den im Pflan­zen­schutz­mit­tel ent­hal­te­nen Wirk­stof­fen, Sa­fe­nern, Syn­er­gis­ten und Bei­stof­fen, und legt ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist für die Ein­rei­chung der Da­ten fest.

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