|
|
|
Art. 45 Frist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Änderung, Widerruf oder Ablauf der Zulassung
1 Die Zulassungsstelle verfügt bei einer Änderung oder einem Widerruf oder beim Ablauf der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder einzelner seiner Verwendungen eine Frist, bis zu der:
2 Besteht die Gefahr einer unmittelbaren gravierenden Schädigung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt, so kann sie die umgehende Entsorgung verfügen. 3 Die Frist darf ab Änderung, Widerruf oder Ablauf betragen:
4 Wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen, das einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, dessen Genehmigung gemäss den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200931 abgelaufen ist, nicht erneuert wurde oder aufgehoben wurde, so darf die Frist für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels die Fristen nach Artikel 20 Absatz 2 oder 79 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht überschreiten. 5 Für Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, deren Zulassung abgelaufen ist oder geändert oder widerrufen wurde, gelten für die Lagerung, die Verwendung und die Entsorgung die Vorgaben nach den Absätzen 1–4 sinngemäss. 6 Wird die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen, das auf Saatgut angewendet wird, das gestützt auf die Saatgutpflichtlagerverordnung vom 26. Januar 202232 in den Pflichtlagern gelagert wird, können für das Pflanzenschutzmittel und das damit behandelte Saatgut längere Fristen als jene nach den Absätzen 3 und 4 verfügt werden. 31 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. |
