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Art. 47 Voraussetzungen für die Zulassung
1 Ein in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) entspricht, wird auf Gesuch hin in der Schweiz zugelassen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass:
2 Es wird für die Verwendungen zugelassen, für die das Referenzprodukt in der Schweiz zugelassen ist. 3 Die Zulassungsstelle führt eine Liste mit den nach diesem Artikel zugelassenen Pflanzenschutzmitteln. |
