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Art. 49 Zulassungsverfahren
1 Die Zulassungsstelle prüft auf der Grundlage des Gesuchs und der Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im EU-Mitgliedstaat, ob die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 1 erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so setzt sie der Zulassungsinhaberin des Referenzprodukts eine Frist von sechzig Tagen, um glaubhaft zu machen, dass:
3 Sie erteilt die Zulassung, wenn:
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