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Art. 5 Nach der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten 1 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20099 in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt. 2 Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe. 3 Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar. 9 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a. |
