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Art. 51 Änderung der Zulassung des Referenzprodukts
Wird die Zulassung des Referenzprodukts geändert oder werden mit dessen Zulassung verknüpfte Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung angepasst, so nimmt die Zulassungsstelle in der Liste der nach Artikel 47 zugelassenen Pflanzenschutzmittel die entsprechenden Anpassungen vor. |
