Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 58 Umfang der Notfallzulassung

Sie legt in der Not­fall­zu­las­sung fest, auf wel­chen Flä­chen oder Kul­tu­ren die Ver­wen­dung zu­läs­sig ist. Sie kann zu­sätz­lich be­stim­men, dass die Ver­wen­dung im Ein­zel­fall von den be­trof­fe­nen Kan­to­nen be­wil­ligt wer­den muss.

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