Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)


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Art. 59 Dauer und Form der Notfallzulassung

1 Die Not­fall­zu­las­sung wird für höchs­tens ein Jahr er­teilt. Sie kann wie­der­holt er­teilt wer­den.

2 Die Zu­las­sungs­stel­le er­lässt Not­fall­zu­las­sun­gen in Form ei­ner All­ge­mein­ver­fü­gung und ver­öf­fent­licht sie im Bun­des­blatt.

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