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Art. 59 Dauer und Form der Notfallzulassung
1 Die Notfallzulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann wiederholt erteilt werden. 2 Die Zulassungsstelle erlässt Notfallzulassungen in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt. |
